allgemeine Informationen & Wappengeschiche

Was sollte ein Wappenkünstler können?

 

Der Wappenkünstler (Definition)

 

In der Heraldik wird als Wappenkünstler eine kreativ tätige Person bezeichnet, die ein Wappen / Familienwappen nach den traditionellen Regeln der Wappenkunde entwirft. Und diese unter künstlerisch wertvollen Aspekten anfertigt. Ebenso gebräuchliche Berufsbezeichnungen sind Wappengestalter, Wappendesigner, Wappenhandwerker, Wappenhersteller. Der Begriff Wappenkünstler wurde erst relativ spät, in der Moderne, gebräuchlich. In der Hauptzeit der Heraldik, im 11. bis 16. Jahrhundert, gab es diese Definition nicht. Man bezeichnete eine Person, die sich mit dem Erstellen von Wappen beschäftigte, eher als Herold. Die ersten Wappengestalter im heutigen Wortsinn waren im 15. / 16. Jahrhundert Künstler wie Albrecht Dürer oder Hans Holbein. Die haben sich mit der Heraldik beschäftigt und großartige Wappenzeichnungen erstellt.

 

Künstlerische Fähigkeiten und heraldische Kenntnisse

 

Ein guter Wappendesigner kann hauptberuflich freischaffender Künstler oder Grafiker sein. Oder Familienwappen als Nebenbeschäftigung erstellen und zeichnen. Auf jeden Fall soll er über ausreichende künstlerische Fähigkeiten und heraldische Kenntnisse verfügen. Er soll ein Familienwappen erstellen können, das sich auf Wunsch in einer Wappenrolle registrieren lässt. Also heraldisch korrekt ist. Er wird ein neues Familienwappen mit der Hand zeichnen können. Und folglich verzichtet er auf das Arbeiten mit Cliparts. Das sind fertig gezeichnete Symbole, meist aus dem Internet heruntergeladen, die dann einfach zu einem fertigen Wappen zusammengesetzt werden. Ebenso soll er eine korrekte Wappenzeichnung – einen Aufriss – anhand einer Blasonierung erstellen können. Also eine Wappenbeschreibung künstlerisch umsetzen können. Siehe auch Was ist eine Blasonierung? Wenn dies alles zutrifft, muss einem Wappenstifter nur noch der grafische Stil des Künstlers gefallen. Hier finden Sie Wappen-Muster und eine Beschreibung unserer Arbeitsweise.

Ist der Wappenkünstler besonders erfahren in der Heraldik, wird er auch als Heraldiker bezeichnet. 

was wird benötigt um ein eigenes Familienwappen erstellen zu können?:

Informationen zu:

- Familienname

- Vorfahren

- Beruf

- Herkunft

- Wohn- / Geburtsort

- perönliche Interessen

- evtl. "Kraftsymbole" oder Religion

Aus diesen Information kann ich, als Heraldiker, unter Berücksichtigung der unten genannten Regeln, Ihnen Ihr eigenes Familienwappen erstellen.

Nach einem persönlichen Gespräch erhalten sie von Hand gezeichnete Entwürfe. Diese besprechen wir ausgiebig und passen sie Ihren Vorstellungen an. 

Es folgt die Umsetzung in ein Gemälde nach Ihren Wünschen.

Als Abschluss und Nachweis erhalten sie einen von Hand geschrieben und kolorierten Wappenbrief auf Büttenpapier.

Gespräch in meinem Atellier 

Skizze / Entwurf

Gemälde auf Leinen (100x120 cm)

Der Wappenbrief (von Hand mit Tusche geschrieben, Koloriert  auf Büttenpapier)

Wappen

Ein Wappen ist ein schildförmiges Zeichen, angelehnt an den Schild als Schutzwaffe des Mittelalters. Es kann als Hoheitszeichen für einen Staat, ein Land, eine Stadt stehen oder symbolisch die Bedeutung einer Familie oder einer Person repräsentieren und legitimieren. Familienwappen, die eine Nobilitierung (Erhebung in den Adelsstand) belegen, sind zumeist erblich. Bei Sportvereinen sind ebenfalls regelmäßig derartige Symbole zu finden. Ein Wappen kann auch ein Signet z. B. von Körperschaften oder Studentenverbindungen sein.

Wappen wurden ursprünglich in stilisierender Darstellung und meist nach vorgegebener Kodifizierung gestaltet, basierend auf den Vorgaben der überlieferten Heraldik. Heute werden Staats-, Länder- und Stadtwappen meist von Heraldikern in freier und formal sehr reduzierter Formensprache entworfen.

Wortherkunft

Das Wort Wappen (mhd. wâpen) stammt aus dem Mittelniederländischen (mnl. wâpen) und war ursprünglich bedeutungsgleich mit mittelhochdeutsch wâfen „Waffe, Rüstung“. Es ist also etymologisch mit Waffe gleichzusetzen. Die übertragene Bedeutung „Symbol auf den Waffen“ entstand im 12. Jahrhundert.

Erst im 16. Jahrhundert bildete sich die begriffliche Trennung heraus: einerseits Waffe als Kampfgerät und Schild als Schutzwaffe, andererseits Wappen in seiner heutigen Bedeutung.

Ursprung

Das Wappen war ursprünglich ein Abzeichen auf einem Schild. Wappen sind in ihrer klassischen, mittelalterlichen Form in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts, der Zeit der Kreuzzüge entstanden – also unter anderem im Zusammenhang mit dem Auftreten großer Ritterheere.

Mit dem Aufkommen von immer schwereren und geschlossenen Rüstungen (speziell des Topfhelms) waren Freund und Feind in der Schlacht nicht mehr erkennbar, sodass das Wappen als Identifikationshilfe diente. Wie mittelalterliche Darstellungen zeigen, war das gerade bei der Reiterei der Fall. Besonders geeignet zur Anbringung des Wappens waren Schild und Helm. Sie wurden deshalb die symboltragenden Elemente der Wappen.

Im Hochmittelalter und der Zeit der lebenden Heraldik entwickelte sich zudem das Turnierwesen, bei dem der Herold zur Helmschau und vor den Kämpfen die einzelnen Teilnehmer anhand ihrer Wappen ankündigte (vgl. die oberste Abbildung). Auch hier wurde eine farbliche und symbolische Kennzeichnung auf den Schutzschilden oder Fahnen geführt, wobei kontrastreiche Farben, sogenannte Tinkturen, verwendet wurden, um die Wappensymbolik klar und weithin sichtbar zu machen. Die Heraldik verwendet im Wesentlichen vier sogenannte Farben (Rot, Schwarz, Blau, Grün) sowie zwei sogenannte Metalle (Silber und Gold). Für die Kombination von Farben und Metallen in einem Wappen gelten bestimmte Regeln.

Wappenbestandteile

Bei historischen Staats- und auch Personalwappen finden sich oft mehrere, verschieden prächtige Formen des Wappens, die kleines (oder einfaches), mittleres und großes Wappen genannt werden.

Ein einfaches Vollwappen besteht mindestens aus Schild und Oberwappen (HelmHelmzier und Helmdecke, dazu treten Rangkronen). Diese Bestandteile sind bei einem Vollwappen obligatorisch.

Außerdem können hinzukommen: Schildhalter samt Standfläche (Postament), Wappenmantel (oder Wappenzelt) und Wahlspruch (Devise). Solche fakultativen Bestandteile, die die obligatorischen Bestandteile eines Wappens ergänzen, werden als Prachtstücke bezeichnet.

Farben und Stilisierung

Die Farbgebung des Wappens wird als Tingierung bezeichnet. Vornehmlich werden die vier Farben Rot, Blau, Grün und Schwarz sowie die zwei Metalle Gold (Gelb) und Silber (Weiß) verwendet, auf deren Kontrast die Fernwirkung eines Wappens beruht. Daher sollte in den Wappen Farbe stets an Metall stoßen – nicht Farbe auf Farbe und Metall auf Metall. In bestimmten Fällen werden auch andere Farben verwendet, darunter Purpur, Braun und Grau.

Zur Erkennbarkeit auf Distanz trägt auch die teils erhebliche Stilisierung der Figuren bei. An diesen Darstellungsformen lassen sich historische Wappen zeitlich einordnen.

Wappenbeschreibung

Die fachsprachliche Wappenbeschreibung wird als Blasonierung bezeichnet. Zu beachten ist, dass bei der Blasonierung „links“ und „rechts“ sich auf den Wappenträger beziehen, nicht auf den Betrachter.

Der Text der Blasonierung kann zum Beispiel die Gestaltung einer gemeinen Figur und damit das Aussehen des Wappens nicht genau beschreiben, so dass ein gewisser Gestaltungsspielraum bleibt. Deshalb werden bei Wappen, die als Hoheitszeichen dienen, zusätzlich Abbildungen oder bestimmte Darstellungsmuster zur Festlegung des Aussehens herangezogen.

Meist gibt es zur Entstehung der einzelnen Wappen eine Entstehungsgeschichte, die erklärt, weshalb ein Fabelwesen, ein Wappentier, ein Symbol oder eine bestimmte Tingierung gewählt wurde. Ein redendes Wappen oder sprechendes Wappen ist ein Wappen, dessen Inhalte auf den Namen des Trägers Bezug nehmen.

Privates Wappenrecht

Das Wappenrecht ist ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts,das somit jedermann zusteht.

Es genießt nach der Rechtsprechung und der herrschenden Literaturmeinung aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht und seiner Eigenschaft als absolutes Recht den Schutz des § 12 BGB (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch).

Nach einer anderen Auffassung genießt das Wappenrecht als historisches Fossil keinen Schutz durch § 12 BGB.

Einen besonderen Schutz der Wappen von Adelsfamilien gibt es in Deutschland nicht; diese sind den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der Privilegien des Adels in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung gleichgestellt.

Wappen sind nach herkömmlicher Auffassung der Heraldik von Namen zu unterscheiden, so dass früher Träger des gleichen Namens unterschiedliche Wappen führten, etwa um ihren Familienzweig zu kennzeichnen.

Das Wappenrecht ist daher kein Teil des Namensrechts, sondern ein eigenes Rechtsinstitut.

Damit dem Wappen der Schutz des § 12 BGB zukommt, muss das Wappen individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen oder es muss eine besondere Verkehrsgeltung haben.

Um das Recht am jeweiligen Wappen zweifelsfrei belegen zu können, kann es sinnvoll sein, die Stiftung zu dokumentieren und es aus Gründen der Publizität in eine Wappenrolle eintragen zu lassen. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend erforderlich. Es ist damit auch für Forschungen auffindbar. In den deutschsprachigen Ländern gab es allerdings niemals eine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet waren bzw. sind.

Das größte zusammenhängende Werk über Wappen des deutschsprachigen Raumes ist der sogenannte Siebmacher, in dessen Fortsetzung die Deutsche Wappenrolle geführt wird. Aber auch diese Werke erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Den privatrechtlichen Schutz genießen auch die Wappen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Diese sind darüber hinaus rechtlich besonders geschützt (u. a. durch § 124 OWiG). Das Markenrecht bietet bestimmten Zeichen einen gewissen Schutz, da die Ähnlichkeit oder Übereinstimmung von Markenanmeldungen mit zwischennationalen Wappen und anderen Symbolen als absolutes Eintragungshindernis gilt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz). Ein Führungsverbot, also realer Schutz, ist mit dieser Rechtsquelle aber nicht verbunden.

Ein Wappen genießt in seiner künstlerischen Gestaltung grundsätzlich den Schutz des Urheberrechts.

Eine eindeutige aktuelle Rechtsprechung zur Übertragung des Rechts auf Wappenführung existiert in Deutschland jedoch nicht. Wenn man annimmt, dass hier die Prinzipien des Namensrechts, mit dem das jeweilige Familienwappen verbunden sei, anwendbar sind, wird von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Das Wappen einer Familie dürften dann Nachfahren des jeweiligen Namensträgers verwenden, die dessen Namen tragen. Eine oft behauptete Weitergabe des Wappens allein über die männlichen Nachkommen ergibt sich aber inzwischen weder durch gesetzliche Vorschriften noch ist sie mit verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. Nach § 1355 BGB sollen Ehepartner einen Ehe- bzw. Familiennamen bei der Eheschließung bestimmen. Ihnen steht nach dieser Vorschrift aber auch das Recht zu, den jeweiligen Geburtsnamen beizubehalten oder einen Doppelnamen zu führen. Hinsichtlich der Kinder regelt § 1617 BGB für den Fall, dass ein Ehename nicht bestimmt worden ist, dass das Familiengericht auswählen darf, welcher Ehegatte den Familiennamen des Kindes bestimmt. Soweit vom Gesetz abweichende Regeln in Familienstatuten (Hausgesetzen) aufgestellt worden sind, sind diese nur wirksam, wenn sie den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechen.

„Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der ‚Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.‘ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird.“

Arten von Wappen:

 

Herold von Palnkam
Am Teufelsgraben 2
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